Milestone-Partnerprogramm-Bedingungen
DURCH ANKLICKEN DER SCHALTFLÄCHE „AKZEPTIEREN“ STIMMT DAS UNTERNEHMEN ZU, AN DIESE MILESTONE PARTNER PROGRAM-BEDINGUNGEN („BEDINGUNGEN“) UND DAS MILESTONE PARTNER PROGRAM („PROGRAM“), DAS IN DIESE BEDINGUNGEN AUFGENOMMEN WIRD UND TEIL DERSELBEN IST, GEBUNDEN ZU SEIN. DIESE BEDINGUNGEN GELTEN ZWISCHEN DEM UNTERNEHMEN UND MILESTONE UND IHRE EINHALTUNG BILDET DIE VORAUSSETZUNG FÜR DIE TEILNAHME AM PROGRAMM.
WENN SIE DIE BEDINGUNGEN IM NAMEN EINES UNTERNEHMENS, BEI DEM ES SICH UM IHREN ARBEITGEBER HANDELT ODER MIT DEM SIE ANDERWEITIG VERBUNDEN SIND, ANNEHMEN, SICHERN SIE ZU UND GEWÄHRLEISTEN, DASS SIE (i) ÜBER DIE VOLLUMFÄNGLICHE RECHTLICHE BEFUGNIS VERFÜGEN, UM DAS UNTERNEHMEN AN DIESE BEDINGUNGEN UND DAS PROGRAMM ZU BINDEN, (ii) DIE BEDINGUNGEN UND DAS PROGRAMM GELESEN UND VERSTANDEN HABEN UND (iii) DIE BEDINGUNGEN UND DAS PROGRAMM IM NAMEN DES UNTERNEHMENS AKZEPTIEREN. WENN SIE NICHT ÜBER DIE ERFORDERLICHE RECHTLICHE BEFUGNIS VERFÜGEN, UM DAS UNTERNEHMEN ZU BINDEN, KLICKEN SIE BITTE NICHT AUF „AKZEPTIEREN“. BEACHTEN SIE BITTE, DASS IN DEM FALL, DASS SIE SICH ÜBER EINE EMAIL-ADRESSE DES UNTERNEHMENS FÜR DIE BEDINGUNGEN UND DAS PROGRAMM ANMELDEN, (A) DAVON AUSGEGANGEN WIRD, DASS SIE DAS UNTERNEHMEN VERTRETEN UND (B) SIE DAS UNTERNEHMEN, DAS SIE VERTRETEN, BINDEN, INDEM SIE AUF „AKZEPTIEREN“ KLICKEN.
1. DEFINITIONEN
„Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet eine Tochtergesellschaft, d. h. eine Gesellschaft, ein Unternehmen oder eine andere juristische Person, die direkt oder indirekt von einer der Parteien kontrolliert wird. Für die Zwecke dieser Definition bezeichnet der Begriff „Kontrolle“ das direkte oder indirekte Eigentum an mehr als 50 % der Anteile (oder auf einer anderen Grundlage das Recht, direkt oder indirekt die Mehrheit der Vorstandsmitglieder oder eines ähnlichen Führungsgremiums zu wählen oder zu ernennen). Für die Zwecke dieser Definition kann das Unternehmen nur solche verbundenen Unternehmen umfassen, die einen eingetragenen Sitz in dem Land haben.
„Vertrauliche Informationen“ bezeichnet alle Arten von geschäftlichen, kaufmännischen, preisbezogenen, produktbezogenen, geschützten oder technischen Informationen und Daten, die zwischen den Parteien im Zusammenhang mit ihrer in diesen Bedingungen beschriebenen Beziehung offengelegt werden, unabhängig von dem Medium, auf dem diese Informationen oder Daten enthalten sind und unabhängig davon, ob diese Informationen oder Daten mündlich, visuell oder in materieller Form oder auf elektronischem Weg offengelegt werden und unabhängig davon, ob die Informationen von der offenlegenden Partei als „vertraulich“ oder mit einem ähnlichen Begriff gekennzeichnet wurden.
„Unternehmen“ bezeichnet das im Anmeldeformular auf der Website von Milestone genannte Unternehmen, das diese Bedingungen akzeptiert hat, sowie die verbundenen Unternehmen, die von dem Unternehmen für das Programm angemeldet wurden.
„Land“ bezeichnet das Land, das mit der Teilnahme des Unternehmens an dem Programm verbunden ist, d. h. das Land, in dem das Unternehmen und die inbegriffenen verbundenen Unternehmen ihren eingetragenen Sitz haben.
„Endbenutzer“ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die oder das die Milestone-Produkte zur eigenen Verwendung kauft.
„EULA“ bezeichnet den Endbenutzer-Lizenzvertrag von Milestone, der die Bedingungen für die lizenzierte Verwendung der Produkte vorgibt.
„First-Line-Support“ bezeichnet alle technischen und nicht-technischen Routineanfragen, die normalerweise mittels vorhandener Dokumentation wie Knowledge Base-Artikel, Benutzerhandbücher, Gebrauchsanleitungen, Daten über bereits vorgenommene Fehlerbehebungen oder vorangegangene Hotfix-Releases gelöst werden.
„Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet alle weltweiten derzeit oder zukünftig bestehenden (i) Patente, Patentanmeldungen und Patentrechte; (ii) Rechte im Zusammenhang mit urheberrechtlich geschützten Werken, darunter Urheberrechte, Urheberrechtsanträge, Urheberrechtsbeschränkungen, Halbleiterschutzrechte, Halbleiterschutzrechtsanträge und Halbleiterschutzrechtseintragungen; (iii) Rechte in Bezug auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen; (iv) Marken und Dienstleistungszeichen (eingetragen oder nicht eingetragen) oder Zeichen, die für den Produktwert stehen oder auf den Produktursprung hinweisen, (v) Rechte, die den hierin beschriebenen Rechten entsprechen, und andere Schutzrechte, die sich auf materielles und immaterielles Eigentum beziehen und (vi) Aufteilungen, Fortführungen, Verlängerungen, Neuauflagen und Erweiterungen der vorstehenden Rechte (wie zutreffend), die derzeit bestehen oder nachfolgend eingetragen, erteilt oder erworben werden.
„Milestone“ bezeichnet Milestone Systems A/S.
„Milestone-Produkte“ oder „Produkte“ bezeichnet die Milestone-Softwareprodukte (d. h. Milestone-Lizenzen für solche Software), Milestone-Hardwareprodukte, Milestone Care™ sowie weitere Milestone-Produkte und -Dienstleistungen, die dem Unternehmen und seinen verbundenen Unternehmen über das Programm angeboten werden.
„My Milestone“ bezeichnet Ihr Konto auf der Programm-Website.
„Mitteilung“ bezeichnet Informationen, die schriftlich in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen vorgelegt werden, und die bindende Wirkung in Bezug auf die Rechte und Verpflichtungen der Parteien unter diesen Bedingungen haben. Die Anforderungen an Mitteilungen sind in Klausel 10 (Mitteilungen) ausgeführt.
„Partei“ und „Parteien“ bezeichnet Milestone und das Unternehmen.
„Programm“ bezeichnet das Milestone Partner Program, das dem Unternehmen angeboten wird, einschließlich der Anforderungen, der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Vorteilen, Rabatten und der Lizenz zum Vertrieb und zur Vermarktung marktspezifischer Milestone-Produkte im Vertriebsgebiet, ausgehend von der Programmstufe des Unternehmens und den erworbenen Milestone-Zertifikaten. Das Programm umfasst jederzeit die aktuelle Programmrichtlinie, die Milestone-Richtlinien, -Vorgehensweisen und -Anforderungen („Milestone-Richtlinien“), die alle integraler Bestandteil des Programms sind und auf der Programm-Website veröffentlicht werden und die von Zeit zu Zeit im Ermessen von Milestone geändert und ergänzt werden können. Es können auch neue Milestone-Richtlinien in das Programm aufgenommen werden.
„Programmrichtlinie“ bezeichnet die Richtlinie, die zusätzliche Anleitungen zu dem Programm und den Programmanforderungen enthält und auf der Programm-Website zu finden ist.
„Programm-Website“ bezeichnet die Website von Milestone, auf der Informationen zu dem Programm veröffentlicht werden, und/oder die Website mit der gegenwärtigen Adresse https://www.milestonesys.com/MyMilestone oder eine entsprechende lokale Site oder eine von Milestone bestimmte nachfolgende Site. Die Programm-Website bietet Tools und Informationen über das Programm.
„Bedingungen“ bezeichnet diese Milestone Partner Program-Bedingungen.
„Vertriebsgebiet“ bezeichnet das geografische Gebiet, in dem dem Unternehmen unter diesen Bedingungen Lizenzrechte gewährt werden. Das Vertriebsgebiet entspricht dem Land, in dem das Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen ihren eingetragenen Sitz haben. Die EU/der EWR und die Schweiz sind ein Vertriebsgebiet.
2. DAS PROGRAMM
2.1. Registrierung
Das Unternehmen erkennt an, dass diese Bedingungen dem Unternehmen unter der Voraussetzung angeboten werden, dass Milestone das Unternehmen in Übereinstimmung mit den internen Unternehmensrichtlinien von Milestone, die sich unter anderem auf Exportkontrollen, Korruption, Bestechungsbekämpfung, die DSGVO und/oder Wettbewerbsgesetze beziehen, in das Programm aufnimmt. Nach der Annahme dieser Bedingungen durch das Unternehmen kontaktiert Milestone das Unternehmen bezüglich der Aufnahme des Unternehmens in das Programm durch Milestone, der praktischen Vorgehensweisen in Bezug auf das Programm und die Aufnahme von verbundenen Unternehmen, falls zutreffend; siehe Klausel 2.4. (Verbundene Unternehmen des Unternehmens).
2.2. Ernennung
Nach der Registrierung des Unternehmens für das Programm ernennt Milestone das Unternehmen zum nicht exklusiven autorisierten Vertriebspartner für die Milestone-Produkte im Vertriebsgebiet, vorbehaltlich der Einhaltung dieser Bedingungen und des Programms. Dementsprechend gewährt Milestone dem dies annehmenden Unternehmen eine einfache, widerrufliche Lizenz zum Verkauf der Milestone-Produkte im Vertriebsgebiet an Endbenutzer, vorbehaltlich der Einhaltung dieser Bedingungen und des Programms. Das Unternehmen kauft und verkauft die Milestone-Produkte in eigenem Namen sowie auf eigene Rechnung, eigenes Risiko und eigene Kosten.
Die Stufe des Unternehmens, die vom Unternehmen zu erfüllenden Anforderungen, Verpflichtungen, Rabatte und Vorteile werden in Übereinstimmung mit dem Programm festgelegt. Das Programm bestimmt außerdem, für welche Produkte das Unternehmen Vertriebsrechte erhält.
Die Teilnahme des Unternehmens am Programm erfolgt freiwillig. Durch diese Bedingungen wird das Unternehmen nicht daran gehindert, nicht von Milestone entwickelte Technologien zu unterstützen, zu fördern, zu vertreiben oder zu nutzen.
2.3. Vertriebsgebiet
Das Unternehmen ist nicht berechtigt, die Produkte außerhalb des Vertriebsgebiets aktiv zu vermarkten, es sei denn, dies wird schriftlich mit Milestone vereinbart und/oder im Programm festgelegt. Online-Werbung wird nicht als Vorgang der aktiven Vermarktung durch das Unternehmen betrachtet.
Für die Zwecke dieser Klauseln werden die EU/der EWR und die Schweiz als ein Vertriebsgebiet betrachtet. Innerhalb des Vertriebsgebiets ist das Unternehmen zum aktiven oder passiven Verkauf von Produkten berechtigt.
Die Bestimmungen dieser Bedingungen, einschließlich Klausel 2.2. (Ernennung) und dieser Klausel 2.3. (Vertriebsgebiet), sind von den Parteien unter Einhaltung der geltenden Wettbewerbsgesetze auszulegen und anzuwenden und schränken die Rechte des Unternehmens unter diesen Gesetzen nicht ein.
Das Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen müssen dauerhaft über einen eingetragenen Sitz in einem Land innerhalb des Vertriebsgebiets verfügen.
2.4. Verbundene Unternehmen des Unternehmens
Die verbundenen Unternehmen des Unternehmens werden in Form ihrer separaten Annahme dieser Bedingungen und ihrer Registrierung in das Programm aufgenommen.
Vorbehaltlich dieser Bedingungen und der Programmanforderungen kann das Unternehmen seine verbundenen Unternehmen auch durch Vorlage der erforderlichen Informationen über die verbundenen Unternehmen, z. B. vollständiger Name des verbundenen Unternehmens, Adresse, Kontaktdaten und ggf. weitere Informationen, an Milestone in das Programm aufnehmen. Solche verbundenen Unternehmen werden registriert und unterliegen diesen Bedingungen und dem Programm, bevor sie von Milestone wie in Klausel 2.1 (Registrierung) beschrieben aufgenommen werden. Das Unternehmen ist dafür verantwortlich und stellt sicher, dass die aufgenommenen verbundenen Unternehmen sich an diese Bedingungen und das Programm halten.
Milestone und/oder ein mit Milestone verbundenes Unternehmen sind berechtigt, die Bedingungen direkt gegen das Unternehmen bzw. das von dem jeweiligen Problem betroffene verbundene Unternehmen oder das Unternehmen als Ganzes das gesamt- und teilschuldnerisch für seine verbundenen Unternehmen haftet, zu vollstrecken.
Milestone und/oder ein mit Milestone verbundenes Unternehmen sind berechtigt, die Bedingungen gegen das Unternehmen und/oder die verbundenen Unternehmen des Unternehmens im eigenen Namen und/oder im Namen eines mit Milestone verbundenen Unternehmens zu vollstrecken, einschließlich in Bezug auf Verluste, die Milestone und/oder einem mit Milestone verbundenen Unternehmen entstanden sind.
2.5. My Milestone
Über einen Benutzernamen und ein Passwort erhält das Unternehmen Zugriff auf My Milestone. Benutzernamen und Passwörter werden einzeln für die Mitarbeiter des Unternehmens vergeben und sind an einem sicheren Ort aufzubewahren. Milestone behält sich das Recht vor, die Anmeldeinformationen bei Verdacht des Missbrauchs zu widerrufen.
My Milestone enthält die neuesten Informationen zum Programm. Es ist daher ratsam, regelmäßig dort nachzulesen.
2.6. Produkte und Preisgebung
Unter My Milestone erhält das Unternehmen Zugriff auf Informationen zum vom Hersteller vorgeschlagenen Einzelhandelspreis (Manufacturer Suggested Retail Pricing – MSRP). Milestone veröffentlicht neue Preislisten mit MSRP für jede Version von Milestone-Produkten oder für Änderungen in den Preislisten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf MSRP-Änderungen, wie von Milestone geändert, über My Milestone. Solche MSRPs sind die nicht bindenden, von Milestone empfohlenen Einzelhandelspreise für die Produkte.
Milestone behält sich das Recht vor, ohne weitere Mitteilung Preise für bestehende Produkte zu ändern, neue Produkte einzuführen und das Ende der Lebensdauer von Produkten bekannt zu geben.
2.7. Nutzung von Unternehmensinformationen
Das Unternehmen gewährt Milestone das nicht exklusive, weltweite und gebührenfreie Recht auf Nutzung des Namens und des Logos des Unternehmens und seiner verbundenen Unternehmen sowie der Adresse und der Kontaktdaten, die im Anmeldeformular und/oder unter My Milestone angegeben oder Milestone anderweitig vorgelegt und zur Verfügung gestellt werden, um das Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen auf der Milestone-Website zu bewerben, z. B. im Abschnitt „Wo ist das Produkt erhältlich?“, sowie allgemein für den Zweck der Verwaltung und Ausführung des Programms und zu Marketingzwecken auf das Unternehmen und die aufgenommenen verbundenen Unternehmen des Unternehmens zu verweisen.
2.8. Verpflichtungen des Unternehmens
Das Unternehmen ist verpflichtet, seine Pflichten unter den Bedingungen zu erfüllen, darunter die folgenden:
(i) Einhaltung des aktuellen Programms, einschließlich der aktuellen Programmrichtlinie und der Milestone-Richtlinien;
(ii) aktive(r) Vermarktung, Förderung und Vertrieb der Milestone-Produkte, vorbehaltlich dieser Bedingungen und des Programms. Die Aktivitäten sind unter Einhaltung der im Vertriebsgebiet geltenden Gesetze sowie vorbehaltlich der guten Geschäftsethik und auf eine Art und Weise, die dem Wert der Milestone-Produkte und von Milestone dienlich ist, auszuführen;
(iii) Lieferung der Milestone-Produkte an Endbenutzer im Originalzustand und mit der gesamten verbundenen Dokumentation und dem verbundenen Material, wie von Milestone bereitgestellt;
(iv) Einhaltung der Programmanforderungen zu Schulungen, Lerninhalten und Zertifikaten, um das Unternehmen für den Vertrieb von Milestone-Produkten zu qualifizieren;
(v) Aufwendung wirtschaftlich angemessener Bemühungen zur Gewährleistung, dass das Vertriebspersonal des Unternehmens so geschult und qualifiziert wird, dass eine höchst professionelle Erfahrung für Endbenutzer beim Kauf und bei der Benutzung von Milestone-Produkten sichergestellt wird;
(vi) Bereitstellung des gesamten First-Line-Supports für Milestone-Produkte an Endbenutzer sowie weiterer Unterstützung, die unter dem Programm und/oder den Milestone-Richtlinien benötigt wird, durch das qualifizierte, geschulte und zertifizierte Personal des Unternehmens. Das Unternehmen ist verpflichtet, mit Milestone zusammenzuarbeiten, um Supportprobleme, die ggf. bei der Installation durch den Endbenutzer entstehen, zu lösen und
(vii) das Unternehmen ist verpflichtet, alle sonstigen Programmanforderungen zu erfüllen und einzuhalten, z. B. zu technischem Support, zum Autorisierungsvorgang bei der Rücksendung von Material, beim Authentifizierungsvorgang für Endbenutzer usw.
2.9. Zustimmung zum Empfang elektronischer Kommunikation
Die Ansprechpartner des Unternehmens und seiner verbundenen Unternehmen sowie alle hinzugefügten Personen stimmen hiermit dem Empfang von nicht angeforderten elektronischen Mitteilungen sowie Service-Mitteilungen und Benachrichtigungen von Milestone zu. Eine jede solche nicht angeforderte elektronische Mitteilung hat über eine eindeutige Opt-out-Option sowie eine eindeutige Identifizierung des Senders zu verfügen. Nicht angeforderte elektronische Mitteilungen und Service-Mitteilungen von Milestone müssen relevant für die Geschäftsbeziehung zwischen Milestone und dem Unternehmen bzw. den verbundenen Unternehmen des Unternehmens sein.
3. MARKEN UND SONSTIGES GEISTIGES EIGENTUM
Das Unternehmen hat die Milestone-Produkte unter Verwendung der von Milestone bestimmten Marken, Produktnamen, Logos, Handelsaufmachungen, Verpackungen und Marketingbezeichnungen zu vermarkten. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, im Vertriebsgebiet oder anderswo Marken, Domainnamen oder Firmennamen zur Registrierung zu beantragen oder zu registrieren, die mit den geschützten Marken von Milestone verwechselt werden könnten. Das Unternehmen darf weder direkt noch indirekt die Produktnamen, Marken oder andere exklusive Rechte von Milestone als Teil seines eigenen Namens verwenden. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, Verweise auf Rechte, Marken usw., die in den Produkten oder auf den zur Lieferung der Produkte verwendeten Medien angegeben sind, zu verändern oder zu entfernen.
Alle geistigen Eigentumsrechte an den Milestone-Produkten, der damit verbundenen Dokumentationen, den Materialien usw. verbleiben bei Milestone, mit Ausnahme der geistigen Eigentumsrechte Dritter. Sofern nicht ausdrücklich unter diesen Bedingungen gewährt, erhält das Unternehmen keine Lizenzen oder Rechte an den geistigen Eigentumsrechten von Milestone. Das Unternehmen verpflichtet sich, die geistigen Eigentumsrechte von Milestone nicht über den unter diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang oder die unter diesen Bedingungen gewährten Nutzungsrechte hinaus zu nutzen.
4. MILESTONE ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG
Das Unternehmen bestätigt, die EULA gelesen und verstanden zu haben und die Milestone-Produkte in Übereinstimmung mit den EULA-Bedingungen zu vertreiben. Das Unternehmen akzeptiert, dass Milestone jederzeit und ohne Ankündigung berechtigt ist, die EULA zu ändern. Die mit den Produkten freigegebenen EULA(s) befinden sich auf der Website von Milestone.
Voraussetzung für die Nutzung der Milestone-Produkte ist die Annahme der EULA. Bei der Installation, Vervielfältigung oder sonstigen Nutzung eines Milestone-Produkts muss der Benutzer oder die installierende Person des Unternehmens sicherstellen, dass der Endbenutzer zustimmt, an die Bedingungen der EULA gebunden zu sein. Wird die EULA nicht angenommen, kann das Unternehmen das Milestone-Produkt nicht installieren; stattdessen kann dann der Endbenutzer das Milestone-Produkt gemeinsam mit den dazugehörigen Materialien am Ort des Kaufs zurückgeben und sich den Preis vollumfänglich erstatten lassen, vorbehaltlich der Bedingungen, die dem Endbenutzer unter der Milestone-EULA angeboten werden.
5. ÄNDERUNGEN DES PROGRAMMS UND DER BEDINGUNGEN
5.1. Programmänderungen
Milestone ist berechtigt, das Programm oder Aspekte desselben, einschließlich der Programmrichtlinie und der Milestone-Richtlinien, zu ändern, auch durch Einführung von ergänzenden und/oder neuen Anforderungen und Bedingungen oder das Programm anderweitig zu modifizieren oder einzustellen. Geringfügige Änderungen sind Änderungen an dem Programm, der Programmrichtlinie und den Milestone-Richtlinien, bei denen es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt und solche geringfügigen Änderungen können ohne entsprechende Mitteilung vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen, einschließlich Änderungen von Rabatten, Schwellen, Vorteilen usw., können unter schriftlicher Vorlage einer ankündigenden Mitteilung, die mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus erfolgt und in Übereinstimmung mit Klausel 10 (Mitteilungen) übermittelt wird, in Kraft treten.
Änderungen werden auf der Programm-Website veröffentlicht. Hinsichtlich jeglicher Änderungen obliegt es dem Unternehmen, die Programm-Website regelmäßig zu prüfen. Das Unternehmen ist an Änderungen des Programms, der Programmrichtlinie und/oder der Milestone-Richtlinien ab dem Datum der Veröffentlichung auf der Programm-Website gebunden, es sei denn, die Änderungen unterliegen einer Ankündigungsfrist, wie in Klausel 6 (Kündigung) beschrieben.
5.2. Änderungen der Bedingungen
Milestone ist berechtigt, die Bedingungen von Zeit zu Zeit zu ändern. Geringfügige Änderungen der Bedingungen können durch Veröffentlichung der überarbeiteten Bedingungen auf der Programm-Website vorgenommen werden. Wesentliche Änderungen der Bedingungen können unter schriftlicher Vorlage einer ankündigenden Mitteilung, die mindestens 30 (dreißig) Tage im Voraus erfolgt und in Übereinstimmung mit Klausel 10 (Mitteilungen) übermittelt wird, vorgenommen werden.
6. KÜNDIGUNG
6.1. Fristgerechte Kündigung
Das Unternehmen ist jederzeit berechtigt, die Programmmitgliedshaft schriftlich gegenüber Milestone zu kündigen, auch dann, wenn das Programm und/oder die Bedingungen wesentlich geändert wurden.
Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen ist Milestone berechtigt, die Programmmitgliedschaft des Unternehmens schriftlich zu kündigen.
6.2. Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Milestone ist berechtigt, die Programmmitgliedschaft des Unternehmens mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wesentlicher Verstoß gegen die Bedingungen, einschließlich des Programms und der Milestone-Richtlinien, vorliegt, vorausgesetzt dass Milestone in dem Fall, dass es sich um einen behebungsfähigen Verstoß handelt, eine schriftliche Mitteilung über den Verstoß und seine Kündigungsabsicht an das Unternehmen gesandt hat und der Verstoß nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen ab Erhalt dieser Mitteilung behoben wurde. Wesentliche Verstöße, die sich nicht beheben lassen, umfassen unter anderem Vorfälle, die Milestone in Misskredit bringen oder die jeweils von Milestone verwendeten Markennamen entwerten könnten, neue Informationen oder regulatorische Änderungen, die dazu führen, dass die Vermarktung innerhalb des Vertriebsgebiets rechtswidrig wird oder mit wesentlich höheren geschäftlichen Risiken verbunden ist, die Einleistung von Insolvenzverfahren, Konkursverfahren, Treuhandverfahren oder ähnlichen Verfahren, angebliche Verstöße des Unternehmens gegen Verpflichtungen zur Einhaltung von Vorschriften, z. B. Verstöße gegen Vorschriften zur Bestechungsbekämpfung oder Wettbewerbsgesetze oder Exportkontrollanforderungen oder Ereignisse, die nach einseitiger Auffassung von Milestone das direkte oder indirekte Risiko bergen, dass Milestone Gefahr läuft, einen solchen Verstoß gegen Vorschriften zur Bestechungsbekämpfung, Wettbewerbsgesetze oder Exportkontrollanforderungen zu begehen oder dies tatsächlich tut.
6.3. Auswirkungen der Kündigung
Mit der fristgerechten oder fristlosen Kündigung der Programmmitgliedschaft des Unternehmens unterliegt das Unternehmen nicht länger dem Programm und den Bedingungen, mit Ausnahme der Bedingungen, die aufgrund ihrer Art weiterhin rechtliche Wirkung entfalten, d. h. Marken und sonstiges geistiges Eigentum (Klausel 3), Gewährleistungen und Haftungsausschluss von Milestone (Klausel 7), Haftung (Klausel 8), Vertraulichkeit (Klausel 9) sowie Geltendes Recht und Gerichtsstand (Klausel 16). Darüber hinaus hat das Unternehmen mit der fristgerechten oder fristlosen Kündigung seiner Programmmitgliedschaft:
(i) keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung für Verluste oder Firmenwert oder ähnliches gegenüber Milestone;
(ii) auf Aufforderung von Milestone entweder unverzüglich alle vertraulichen Informationen, die das Unternehmen von Milestone erhalten hat, abgesehen von einer elektronischen Datei zu Archivierungszwecken, sofern diese benötigt wird, um die Aktivitäten unter den Bedingungen in Übereinstimmung mit geltendem Recht zu dokumentieren, an Milestone zurückzugeben oder zu vernichten;
(iii) alle ausstehenden Rechnungen (falls vorhanden) unverzüglich an Milestone zu zahlen und
(iv) anzuerkennen, dass alle Rechte, Rabatte und Vorteile rückgängig gemacht und die Informationen über das Unternehmen aus den öffentlichen Verzeichnissen auf allen Websites von Milestone entfernt werden. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, das Programmlabel, die Stufe, die Logos und jegliche anderen Hinweise auf das Programm auf irgendeine Art zu nutzen.
7. GEWÄHRLEISTUNGEN UND HAFTUNGSAUSSCHLUSS VON MILESTONE
Milestone sichert zu und gewährleistet, dass es über das übertragbare Eigentumsrecht an den Milestone-Produkten verfügt und dass es nach eigener Einschätzung wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternommen hat, um sicherzustellen, dass es über ausreichende Rechte verfügt, um unter diesen Bedingungen Lizenzen zu gewähren. Milestone gibt keine Zusicherungen oder Gewährleistungen bezüglich der Gültigkeit oder Vollstreckbarkeit der geistigen Eigentumsrechte an den Milestone-Produkten und Milestone-Marken ab.
Milestone hat alles in seiner Macht stehende getan, um sicherzustellen, dass die Materialien und die Dokumentation auf der Milestone-Website und der Programm-Website, einschließlich My Milestone, und auch der Dokumentation, die Milestone der Lieferung der Milestone-Produkte beigelegt hat, richtig sind. Es können jedoch Fehler eintreten. Milestone übernimmt keine Verantwortung oder Haftung für jegliches inkorrektes Material.
Sofern Milestone keine konkrete Gewährleistung für bestimmte Milestone-Produkte abgibt, schließt Milestone jegliche Gewährleistung für die Milestone-Produkte ausdrücklich aus. Milestone-Produkte und die damit verbundene Dokumentation werden ohne stillschweigende Gewährleistungen bezüglich der Marktfähigkeit, der Eignung für einen bestimmten Zweck oder der Nichtverletzung bereitgestellt. Milestone-Produkte werden mit anderen Drittprodukten genutzt und integriert sowie von Dritten oder unter deren Anweisungen installiert und daher liegt das gesamte Risiko im Zusammenhang mit der konkreten Nutzung oder Leistung der Milestone-Produkte beim jeweiligen Benutzer.
Im Fall eines tatsächlichen wesentlichen Mangels oder Fehlers an einem Milestone-Softwareprodukt entspricht das einzige und ausschließliche Rechtsmittel den Bedingungen, die dem Endbenutzer unter der Milestone-EULA angeboten werden; siehe Klausel 4 (Milestone-Endbenutzer-Lizenzvertrag).
Zahlungen, die Milestone dem Unternehmen im Rahmen des Programms anbietet, z. B. Rabatte und andere mögliche Zahlungen, wenn sie im Rahmen des Programms angeboten und definiert werden, die nicht den Stufenrabatt des Unternehmens im Rahmen des Programms darstellen, sind nicht als Verpflichtung von Milestone zu betrachten oder auszulegen, sondern als die Absicht, einen potenziellen Anreiz zu schaffen der von Milestone nach eigenem Ermessen und gemäß den Anforderungen des Programms angeboten wird, um die Leistungen des Unternehmens im Rahmen des Programms anzuerkennen. Milestones Zahlungen von Anreizen unterliegen darüber hinaus immer den Programmanforderungen, Einschränkungen und Beschränkungen des anwendbaren Rechts, behördliche und Compliance-Anforderungen, Exportkontrollanforderungen, Ereignisse oder Beschränkungen, die nach einseitiger Auffassung von Milestone ein direktes oder indirektes Risiko für Milestone beinhalten könnten, gegen Anti-Korruptionsgesetze, Wettbewerbsgesetze oder Exportkontrollanforderungen zu verstoßen oder einem solchen Risiko ausgesetzt zu sein, oder Angelegenheiten, die Milestone in Misskredit bringen könnten oder die Marken entwerten oder ein Geschäftsrisiko darstellen, sowie ein Ereignis höherer Gewalt, vgl. Klausel 15. Wenn eine Zahlung in einem solchen Fall nach Ansicht von Milestone nicht von Milestone getätigt werden kann, wird eine solche Zahlung entweder nicht gewährt, oder falls diese bereits gewährt wurde im alleinigen Ermessen von Milestone als storniert erachtet, und zwar ohne jegliche rechtlichen und finanziellen Konsequenzen für Milestone und das Unternehmen, einschließlich keines Rechtsanspruchs des Unternehmens auf Schadenersatz, Rückerstattungen, Strafzahlungen oder jegliche Entschädigung.
8. HAFTUNG
Vorbehaltlich dieser Bedingungen und ihrer Ausschlüsse und Einschränkungen zur Haftung und Schadloshaltung haftet Milestone unter diesen Bedingungen und aufgrund von unerlaubten Handlungen in Übereinstimmung mit geltendem Recht und nur in dem Umfang, in dem eine solche Haftung nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann.
Milestone haftet für das Produkt nur insoweit, als die Produkthaftung nicht vertraglich ausgeschlossen werden kann, lehnt aber die Produkthaftung auf jeder anderen Grundlage ab. Die Ausschlüsse und Einschränkungen in diesen Bedingungen gelten auch für die Produkthaftung.
Die Gesamthaftung von Milestone unter diesen Bedingungen und aufgrund von unerlaubten Handlungen ist auf direkte Verluste beschränkt; indirekte, Neben- und Folgeverluste (einschließlich und ohne Beschränkung auf Schadenersatz für entgangene Gewinne, Geschäftsunterbrechungen, verlorene geschäftliche Informationen und/oder personenbezogene Daten) werden ausgeschlossen und die Gesamthaftung wird auf den Betrag, der für die Milestone-Produkte, die Ursache für die Haftung oder Schadloshaltung sind, gezahlt wurde, oder auf 20.000 EUR (zwanzigtausend Euro), je nachdem, welcher Betrag niedriger ist, beschränkt.
9. VERTRAULICHKEIT
Jegliche vom Unternehmen oder Milestone erhaltenen vertraulichen Informationen müssen nach der Kündigung der Programmmitgliedschaft zurückgegeben, zerstört und anderweitig vertraulich behandelt werden.
Die vertraulichen Informationen, die dem Unternehmen von Milestone vorgelegt wurden, sind vom Unternehmen ebenso sorgfältig zu behandeln wie es seine eigenen, vergleichbar wichtigen vertraulichen Informationen behandelt, um die Offenlegung gegenüber einem nicht autorisierten Dritten zu verhindern und dürfen ausschließlich für die Zwecke dieser Bedingungen genutzt werden.
Jede missbräuchliche Nutzung vertraulicher Informationen wird als wesentlicher Verstoß gegen diese Bedingungen betrachtet.
10. MITTEILUNGEN
Milestone kann Mitteilungen über Änderungen der Bedingungen und/oder des Programms als schriftliche Informationen auf die Programm-Website stellen.
Bei wesentlichen Änderungen der Bedingungen und/oder des Programms hält Milestone eine Ankündigungsfrist von mindestens 30 Tagen durch schriftliche Information auf der Programm-Website sowie E-Mail oder andere Form der schriftlichen Kommunikation mit dem Ansprechpartner des Unternehmens, wie bei Milestone unter dem Programm registriert, ein.
Andere Mitteilungen unter diesen Bedingungen sind per E-Mail oder anderweitig schriftlich an den Ansprechpartner des Unternehmens, wie bei Milestone unter dem Programm registriert, oder an den Ansprechpartner für das Unternehmen bei Milestone und/oder an eine andere von Milestone genannte E-Mail-Adresse zu senden, wenn eine schriftliche Mitteilung vom Unternehmen gefordert wird.
Das Unternehmen und seine verbundenen Unternehmen sind verpflichtet, ihre Kontaktdaten in ihrem My Milestone-Konto stets aktuell zu halten.
11. ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN
Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte oder Verpflichtungen unter diesen Bedingungen durch das Unternehmen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Milestone. Milestone und seine verbundenen Unternehmen sind berechtigt, alle Rechte und Verpflichtungen unter diesen Bedingungen im Zusammenhang mit der Veräußerung ihres Vermögens oder eines Teils desselben oder von Anteilen an Milestone und/oder einem verbundenen Unternehmen von Milestone auf ein verbundenes Unternehmen von Milestone oder einen Dritten zu übertragen.
12. UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER
Die Parteien bleiben unabhängige Parteien und durch diese Bedingungen entsteht keine Partnerschaft, kein Franchise-Verhältnis, kein Gemeinschaftsunternehmen und kein Vertretungsverhältnis; die Parteien sind nicht berechtigt (sei es ausdrücklich oder stillschweigend), Pflichten oder Verpflichtungen im Namen der jeweils anderen Partei einzugehen oder zu übernehmen.
13. EXPORTREGELUNG
Der Umfang der Rechte des Unternehmens unter diesen Bedingungen unterliegt ggf. geltenden Sanktionen, Exportkontrollvorschriften oder sonstigen, den Handel beschränkenden Maßnahmen, die von den Vereinten Nationen, den USA, dem Vereinigten Königreich, Dänemark und/oder der Europäischen Union auferlegt werden. Das Unternehmen ist nicht berechtigt, Milestone-Produkte direkt oder indirekt offenzulegen, zu verkaufen, zu exportieren oder zu reexportieren, umzuleiten oder anderweitig zu übertragen, die von Milestone an einen Zielort oder an eine juristische oder natürliche Person verkauft wurden, wenn dieser Vorgang durch geltende Sanktionen, Exportkontrollvorschriften oder andere, den Handel beschränkende Maßnahmen verboten oder eingeschränkt wird. Milestone ist nicht verpflichtet Milestone-Produkte zu verkaufen, zu übertragen oder anderweitig bereitzustellen, wenn die Übertragung oder Lieferung gemäß geltenden Sanktionen, Exportkontrollgesetzen oder Vorschriften verboten ist.
14. COPENHAGEN CLAUSE
Milestone ist Unterzeichner des Copenhagen Letter, einer Erklärung zu Technologie, die eine offene und aufrichtige öffentliche Debatte über die Macht der Technologie anstrebt und wie Technologie die Lebensqualität verbessern kann. Als Unternehmen, das Technologie gestaltet, müssen wir uns Gedanken machen, wie Technologie die menschlichen Bedürfnisse und Verhaltensweisen beeinflusst, und wie wir den verantwortungsvollen Umgang mit Technologie fördern können. Wir rufen unsere Milestone-Partner dazu auf, sich nicht nur an dieser wichtigen Debatte über den verantwortungsvollen Umgang mit Technologie zu beteiligen, sondern ebenso den Copenhagen Letter auf www.copenhagenletter.org zu unterzeichnen und eine entsprechende Copenhagen Clause (Kopenhagen-Klausel) in ihre eigenen Vereinbarungen aufzunehmen.
15. HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien haftet für Verluste oder Schäden, die der jeweils anderen Partei als direkte oder indirekte Folge der verzögerten oder nicht erfolgten Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Bedingungen durch die in Verzug geratene Partei entstehen, wenn dies auf ein Ereignis zurückzuführen ist, das nicht vorhersehbar war, außerhalb der Kontrolle der in Verzug geratenen Partei liegt und sich nicht durch wirtschaftlich angemessene Bemühungen beheben lässt („höhere Gewalt“). Höhere Gewalt umfasst unter anderem Naturkatastrophen, Handlungen der Regierung, Import- und Exportbeschränkungen oder das Risiko derselben, Kriege und Mobilisierungen, Streiks, Aussperrungen, Brände, Schäden an Produktionsanlagen, Terrorakte und Cyberangriffe. Die betroffene Partei bleibt so lange von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen (oder Teilen derselben) befreit, wie die Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Von der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen wird das Unternehmen jedoch nicht befreit. Die betroffene Partei hat die andere Partei umgehend zu informieren. Im Fall von höherer Gewalt kann Milestone die Programmmitgliedschaft des Unternehmens für einen von Milestone festgelegten Zeitraum aussetzen. Während einer solchen Aussetzung kann das Unternehmen seine Rechte und Vorteile unter diesen Bedingungen und dem Programm nicht ausüben oder vollstrecken, einschließlich der unter dieser Vereinbarung gewährten Lizenz; siehe Klausel 2.2. (Ernennung). Beide Parteien sind berechtigt, die Vereinbarung zu kündigen, wenn das Ereignis höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als fünfundvierzig (45) Tagen hinweg fortbesteht.
16. GELTENDES RECHT UND GERICHTSSTAND
Die Bedingungen unterliegen dänischem Recht und sind entsprechend auszulegen; die Regeln zur Rechtswahl finden keine Anwendung. Die Parteien schließen die Anwendung des UN-Kaufrechts hiermit ausdrücklich aus.
Alle Streitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesen Bedingungen entstehen, einschließlich Streitigkeiten bezüglich der Existenz, Gültigkeit oder Kündigung der Bedingungen, sind im Rahmen eines Schiedsverfahrens vor der ICC in Übereinstimmung mit ihren Verfahrensregeln abschließend beizulegen. Das Tribunal besteht aus einem Schiedsrichter, dessen Ernennung gemäß der Vorgehensweise für die Konstitution eines Schiedstribunals mit einem einzelnen Schiedsrichter unter den Schiedsregeln der ICC erfolgt. Schiedsgerichtsstand ist Dänemark. Wenn die ICC-Verfahrensregeln keine Vorgaben machen, finden die Verfahrensvorschriften des Schiedsgerichtsstands, die für internationale Schiedsverfahren gelten, Anwendung. Alle Verfahren sind vertraulich zu behandeln und in englischer Sprache zu führen, es sei denn, die Parteien vereinbaren eine andere Vorgehensweise.